Allgemeine Verkaufsbedingungen

Zuletzt aktualisiert: 19. Juni 2026

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (“Bedingungen”) gelten für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Engineering-Arbeiten, Werkzeuge, Muster und damit verbundene Dienstleistungen, die von Advanced ID Asia Engineering Co., Ltd. (“AAE” oder “Verkäufer”) an seine Kunden (“Käufer”), sofern nicht schriftlich von AAE etwas anderes vereinbart wurde.

1. Geltungsbereich und Anwendung

1.1 Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Geschäfte zwischen Unternehmern.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes Angebots, jeder Auftragsbestätigung, jedes Verkaufs, jeder Lieferung und jeder Geschäftsbeziehung zwischen AAE und dem Käufer.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen des Käufers, einschließlich Einkaufsbedingungen, Lieferantenhandbüchern, Portalbedingungen, Verhaltenskodizes oder auf Bestellungen aufgedruckte Bedingungen, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden von AAE ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4Die Annahme der Ware, die Bezahlung von Rechnungen oder der Beginn der Leistung gelten, soweit gesetzlich zulässig, als Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.5 Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, auch wenn bei jedem einzelnen Geschäft nicht erneut darauf verwiesen wird.

2. Angebote, Bestellungen und Vertragsabschluss

2.1 Alle von AAE ausgestellten Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird, dass sie verbindlich sind.

Ein Vertrag wird erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, schriftlicher Annahme oder Beginn der Leistungserbringung durch die AAE bindend.

2.3 Bestellungen des Käufers dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AAE nicht storniert, geändert, verschoben oder reduziert werden.

2.4 Jede akzeptierte Stornierung, Änderung, Verschiebung oder Reduzierung kann Kosten, Ausgaben, bereits verwendete Materialien, begonnene Arbeiten, Werkzeuge, Ingenieurleistungen, Verwaltungskosten und einen angemessenen Verlust, der AAE entsteht, erstattungspflichtig machen.

2.5 Technische Beschreibungen, Zeichnungen, Muster, Maße, Gewichte, Mengen, Kapazitäten, Leistungsdaten und sonstige Produktinformationen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt.

2.6 AAE kann technisch notwendige oder kommerziell angemessene Änderungen vornehmen, sofern diese Änderungen die vereinbarte Funktion der Waren nicht wesentlich beeinträchtigen.

3. Preise

3.1 Die Preise sind den Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen der AAE zu entnehmen.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind die Preise zuzüglich der Mehrwertsteuer, Quellensteuer, Zollgebühren, Einfuhrabgaben, Transportkosten, Versicherungen, Verpackungskosten, Bankgebühren, Inspektionskosten, Zertifizierungsgebühren und aller anderen Steuern, Abgaben oder Gebühren.

3.3 Alle Steuern, Abgaben, Bankgebühren, Überweisungsgebühren, Quellensteuern, Währungsumrechnungskosten oder ähnliche Gebühren, die im Zusammenhang mit der Zahlung, dem Import, dem Weiterverkauf oder der Verwendung der Waren entstehen, gehen zu Lasten des Käufers, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.4 Sollten sich Materialkostenfaktoren nach der Angebotserstellung oder Auftragsbestätigung ändern, einschließlich Rohmaterialien, Komponenten, Fracht, Verpackung, Energie, Wechselkurse, Arbeitskosten, Kosten für Unterauftragnehmer, Zölle, Steuern oder regulatorische Gebühren, kann AAE die Preise im gesetzlich zulässigen und kaufmännisch angemessenen Umfang anpassen.

3.5 Wenn der Käufer einer angemessenen Preisanpassung für zukünftige oder nicht gelieferte Mengen nicht zustimmt, kann AAE den betroffenen Teil der Bestellung ohne Haftung aussetzen oder stornieren.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Zahlungsbedingungen sind in dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung von AAE angegeben.

4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen vollständig, ohne Abzug, Verrechnung, Zurückbehaltung oder Gegenforderung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.

4.3 Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der vollständige Rechnungsbetrag dem von AAE benannten Bankkonto gutgeschrieben wurde.

4.4 Alle Bankgebühren, Überweisungsgebühren, Gebühren von zwischengeschalteten Banken, Quellensteuern, Kosten für Währungsumrechnungen oder ähnliche Gebühren trägt der Käufer, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.5 Wurde der Käufer gesetzlich verpflichtet, einen Betrag von einer Zahlung abzuziehen oder einzubehalten, hat der Käufer die Zahlung so zu erhöhen, dass AAE den vollen Betrag erhält, der ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt erhalten worden wäre, sofern dies nicht durch geltendes Recht verboten ist.

4.6 Wenn der Käufer nicht zum Fälligkeitstermin zahlt, kann AAE, unbeschadet anderer Rechte, die Leistung aussetzen, die Lieferung zurückhalten, die Ware im Transit stoppen, Vorauszahlung verlangen, Sicherheiten verlangen, Zahlungsziele widerrufen oder betroffene Bestellungen kündigen.

4.7 Verspätete Zahlungen werden mit dem gesetzlich maximal zulässigen Verzugszinssatz verzinst, oder, falls niedriger, mit dem auf der Rechnung oder dem Angebot von AAE angegebenen Zinssatz, ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung.

4.8 Der Käufer erstattet AAE die angemessenen Kosten der Beitreibung, einschließlich Anwaltsgebühren, Gerichtskosten, Schiedsgerichtsgebühren, Inkassokosten und interne Verwaltungskosten, soweit gesetzlich zulässig.

4.9 AAE kann erhaltene Zahlungen des Käufers nach billigem Ermessen von AAE dem ältesten ausstehenden Schuldbetrag, Zinsen, Kosten oder einem sonstigen ausstehenden Betrag zuordnen.

5. Lieferung und Vorlaufzeiten

Liefertermine und Vorlaufzeiten sind Schätzungen, es sei denn, sie werden von AAE ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt.

5.2 Die Lieferfristen beginnen erst, wenn alle technischen, kaufmännischen, finanziellen und logistischen Details geklärt sind und alle erforderlichen Anzahlungen, Anzahlungen, Genehmigungen, Muster, Materialien, Dokumente, Daten, Vorlagen, Werkzeuge, Lizenzen und Anweisungen von AAE erhalten wurden.

5.3 Teillieferungen und Teilrechnungen sind im Rahmen des kaufmännisch Zumutbaren zulässig.

5.4 AAE haftet nicht für Verzögerungen, die durch den Käufer, Lieferanten, Spediteure, Zollbehörden, staatliche Behörden, höhere Gewalt, verspätete Genehmigungen, unvollständige Informationen, technische Änderungen, Zahlungsverzögerungen oder Umstände verursacht werden, die außerhalb der angemessenen Kontrolle von AAE liegen.

5.5 Sollte sich die Lieferung aus Gründen, die dem Käufer zuzurechnen sind, verzögern, ist AAE berechtigt, die Ware auf Risiko und Kosten des Käufers einzulagern und die Ware in Rechnung zu stellen, als ob sie geliefert worden wäre.

5.6 Ein Lieferverzug berechtigt den Käufer nur dann zur Kündigung des betroffenen nicht gelieferten Teils der Bestellung, wenn der Verzug erheblich ist, AAE für den Verzug verantwortlich ist und der Käufer AAE zunächst eine angemessene schriftliche Nachfrist gewährt hat, die fruchtlos abgelaufen ist.

5.7 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Verzuges Ersatz für indirekte, Folgeschäden, strafende, besondere, produktionsbedingte oder entgangene Gewinne zu verlangen.

6. Versand, Risiko und Incoterms

6.1 Die Lieferbedingungen sind in Übereinstimmung mit den Incoterms® 2020 auszulegen, die in dem Angebot, der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder einem anderen kaufmännischen Dokument von AAE genannt werden.

6.2 Der vereinbarte Incoterm findet nur Anwendung, wenn sowohl die Incoterm-Regel als auch der benannte Ort angegeben sind.

Sofern nicht anders schriftlich vereinbart oder keine gültige Klausel der Incoterms und kein benannter Ort angegeben sind, erfolgt die Lieferung Ab Werk AAE, Chiang Mai, Thailand, Incoterms® 2020.

6.4 Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung geht gemäß dem vereinbarten Incoterm auf den Käufer über.

6.5 Wenn sich Versand, Abholung, Ausfuhr, Einfuhr, Zollabfertigung oder Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald sich die Ware zur Absendung oder Abholung bereitfindet.

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist AAE nicht für die Transportversicherung verantwortlich. Der Käufer ist für den Abschluss einer ausreichenden Versicherung ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs verantwortlich.

7. Pflichten und Kooperation des Käufers

7.1 Der Käufer hat sämtliche Spezifikationen, Zeichnungen, Muster, Prognosen, Genehmigungen, Prüfkriterien, Kennzeichnungsvorschriften, Konformitätsinformationen, Einfuhrbestimmungen, Endverwendungsinformationen, Verpackungsanweisungen und sonstige notwendige Anweisungen zeitnah, vollständig, korrekt und gesetzeskonform bereitzustellen.

7.2 Der Käufer ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle vom Käufer bereitgestellten Spezifikationen, Materialien, Grafiken, Daten, Designs, Komponenten, Werkzeuge und Anweisungen korrekt, rechtmäßig, für den vorgesehenen Zweck geeignet sind und keine Rechte Dritter verletzen.

7.3 Jeder Verzug, Mangel, Fehler, jede Ablehnung, Nacharbeit, zusätzliche Kosten oder Haftung, die durch unvollständige, fehlerhafte, verspätete, rechtswidrige oder ungeeignete Informationen, Materialien oder Anweisungen des Käufers verursacht werden, gehen zu Lasten des Käufers.

7.4 Der Käufer hat vom AAE eingereichte Muster, Zeichnungen, Spezifikationen, Inspektionspläne und sonstige Dokumente unverzüglich zu prüfen und zu genehmigen. Eine Verzögerung der Genehmigung verlängert die Lieferzeiten entsprechend.

7.5 Der Käufer hat AAE vor der Auftragsbestätigung schriftlich über besondere rechtliche, regulatorische, sicherheitstechnische, technische, kennzeichnungsbezogene, prüfungsbezogene, importbezogene oder endverwendungsbezogene Anforderungen zu informieren.

8. Werkzeuge, Muster und Entwicklungsarbeiten

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, werden Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Lehren, Stanzformen, Prototypen, Entwicklermuster, Zeichnungen, Designs, Programmierung, Tests, Prozessentwicklung und Entwicklungsarbeiten separat berechnet.

8.2 Selbst wenn der Käufer zu Werkzeug-, Entwicklungs- oder Einrichtungskosten beiträgt, verbleibt das Eigentum an Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen, Lehren, Stanzen, Know-how, Verfahrensmethoden und verwandtem geistigem Eigentum bei AAE, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Werkzeuge, Formen, Vorrichtungen, Lehren, Stanzformen, Muster und Entwicklungsarbeiten dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AAE nicht übertragen, freigegeben, kopiert, Reverse Engineering unterzogen oder zur Produktion für Dritte verwendet werden.

8.4 AAE ist berechtigt, Werkzeuge und Entwicklungsmaterialien zurückzuhalten, bis alle vom Käufer geschuldeten Beträge vollständig bezahlt sind.

8.5 Die Freigabe des Musters durch den Käufer bestätigt die Zustimmung zum Zustand des Musters, entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der vereinbarten Fertigungstoleranzen, Prüfkriterien, Prozesskontrollen oder Abnahmestandards.

8.6 Werden vom Käufer gestellte Werkzeuge oder Materialien verwendet, so bleibt der Käufer für deren Eignung, Genauigkeit, Sicherheit, Gesetzmäßigkeit, Wartungszustand und Nichtverletzung von Rechten Dritter verantwortlich.

9. Inspektion, Abnahme und Reklamationen

9.1 Der Käufer hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu prüfen.

9.2 Sichtbare Mängel, Mengenabweichungen, Transportschäden, Falschlieferungen oder andere offenkundige Abweichungen sind der AAE schriftlich innerhalb von 7 Werktage nach Lieferung.

9.3 Versteckte Mängel müssen AAE unverzüglich nach Entdeckung und in jedem Fall innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist schriftlich mitgeteilt werden.

9.4 Jede Mängelrüge muss den angeblichen Mangel mit angemessener Detailgenauigkeit beschreiben und relevante Beweismittel wie Fotos, Inspektionsberichte, Chargennummern, Lieferdokumente und die betroffenen Mengen enthalten.

Ansprüche, die nicht innerhalb der oben genannten Fristen geltend gemacht werden, gelten im gesetzlich zulässigen Umfang als verwirkt.

9.6 Abgelehnte Waren dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung von AAE weder zurückgegeben, repariert, verschrottet, überarbeitet noch entsorgt werden.

9.7 Der Käufer hat die angeblich mangelhaften Waren aufzubewahren und AAE eine angemessene Gelegenheit zur Besichtigung, Prüfung, Sortierung, Reparatur oder zum Austausch zu geben.

9.8 Die Nutzung, der Weiterverkauf, die Verarbeitung, die Installation, die Modifikation oder die Entsorgung von Waren, nachdem der Käufer einen Mangel gekannt hat oder hätte kennen müssen, kann im gesetzlich zulässigen Umfang als Annahme der Waren gewertet werden.

10. Qualität und Garantie

10.1 AAE gewährleistet, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer im Wesentlichen den vereinbarten schriftlichen Spezifikationen entspricht.

10.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, beträgt die Garantiezeit 12 Monate ab dem Datum, an dem das Risiko auf den Käufer übergeht.

10.3 Die Gewährleistung gilt nur für Mängel, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer bestehen und gemäß Ziffer 9 angezeigt werden.

10.4 Geringfügige, im Handelsverkehr übliche Abweichungen, technisch unvermeidbare Abweichungen, zumutbare Produktionsungenauigkeiten oder Abweichungen, die die vereinbarte Nutzung der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keine Mängel dar.

10.5 Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann AAE nach Wahl von AAE die Ware reparieren, die Ware austauschen, die Ware nacharbeiten, fehlende Mengen liefern oder eine entsprechende Gutschrift ausstellen.

10.6 Die in Abschnitt 10.5 genannten Rechtsmittel stellen die ausschließlichen Rechtsmittel des Käufers für mangelhafte Waren dar, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist.

10.7 Gewährleistungsansprüche gelten nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Handhabung, Lagerung, Transport, Installation, Nutzung, Wartung, Reinigung, Modifikation, Reparatur, Kombination mit anderen Produkten, normalen Verschleiß, Überlastung, ungeeignete Umgebung oder Fehler in vom Käufer bereitgestellten Designs, Materialien, Werkzeugen, Daten oder Anweisungen zurückzuführen sind.

10.8 AAE leistet keine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Zweck, es sei denn, dieser Zweck wurde von AAE ausdrücklich schriftlich anerkannt.

10.9 Kein Mitarbeiter, Vertreter, Händler oder Beauftragter von AAE ist befugt, Gewährleistungen zu geben, die über die von AAE schriftlich ausdrücklich erklärten hinausgehen.

11. Haftungsbeschränkung

11.1 AAE haftet nur für direkte Schäden, die aus einem nachweislichen Vertragsbruch durch AAE resultieren.

11.2 Soweit nach geltendem Recht zulässig, haftet AAE nicht für indirekte, zufällige, spezielle, strafende, beispielhafte oder Folgeschäden, einschließlich entgangenen Gewinns, Umsatzeinbußen, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Rückrufkosten, Kosten für Produktionsstillstände, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Reputationsverlust, Strafen Dritter oder Ansprüche der Kunden des Käufers.

Die aggregierte Gesamthaftung von AAE, die sich aus einer Bestellung, Lieferung, einem Produkt, einer Dienstleistung, einem Werkzeug, einem Muster oder einer Transaktion ergibt oder damit zusammenhängt, darf den Nettokontraktwert der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, die den Anspruch begründen, nicht übersteigen.

11.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund des Anspruchs, einschließlich Vertrag, unerlaubter Handlung, Fahrlässigkeit, Gewährleistung, Freistellung, verschuldensunabhängiger Haftung oder anderweitig.

11.5 Nichts in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Haftung aus oder beschränkt sie, wo ein Ausschluss oder eine Beschränkung nach geltendem Recht nicht zulässig ist, einschließlich der Haftung für Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten oder jede andere Haftung, die gesetzlich nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

11.6 Der Käufer wird angemessene Schritte unternehmen, um jeglichen Verlust, Schaden, Kosten oder Ausgaben zu mindern.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Die gelieferte Ware bleibt alleiniges Eigentum von AAE, bis AAE die vollständige Bezahlung aller Beträge erhalten hat, die im Zusammenhang mit der betreffenden Ware geschuldet werden.

Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Käufer die Ware treuhänderisch für AAE zu verwahren und dafür zu sorgen, dass diese identifizierbar, ordnungsgemäß gelagert, versichert und vor Beschädigung geschützt ist sowie frei von Rechten Dritter, Pfandrechten, Belastungen oder sonstigen Rechten Dritter bleibt.

12.3 Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Käufer die Ware nicht verkaufen, übertragen, verpfänden, abtreten, verarbeiten, vermischen, verbrauchen, veräußern oder anderweitig behandeln, wodurch die Eigentumsrechte von AAE beeinträchtigt werden könnten, es sei denn, AAE hat dies ausdrücklich schriftlich gestattet.

12.4 Wenn der Käufer die Zahlung nicht rechtzeitig leistet, zahlungsunfähig wird, Zahlungen einstellt, in ein Sanierungs-, Liquidations-, Zwangsverwaltungs-, Konkurs- oder ähnliches Verfahren gerät oder anderweitig gegen diese Bedingungen verstößt, kann AAE die Rückgabe von nicht bezahlter Ware verlangen und die Räumlichkeiten des Käufers betreten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, um diese zurückzunehmen.

12.5 Der Käufer leistet alle angemessen erforderliche Unterstützung und stellt alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, um die Rechte von AAE an den Waren oder Erlösen zu schützen, nachzuweisen, zu registrieren oder durchzusetzen.

12.6 Werden die Waren vor vollständiger Bezahlung unter Verletzung dieser Bedingungen verarbeitet, kombiniert, vermischt, weiterverkauft oder übertragen, so verwahrt der Käufer alle daraus entstehenden Waren, Forderungen, Erlöse oder Ansprüche im Namen von AAE in gesetzlich zulässigem Umfang.

13. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit

13.1 Alle von AAE bereitgestellten oder entwickelten Zeichnungen, Entwürfe, Spezifikationen, Berechnungen, Muster, Angebote, Preislisten, Kosteninformationen, Verfahrensinformationen, technische Dokumente, Software, Know-how, Werkzeugkonzepte und Produktionsmethoden bleiben Eigentum von AAE und vertrauliche Informationen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

13.2 Der Käufer darf vertrauliche, kommerzielle oder technische Informationen von AAE ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von AAE weder offenlegen, kopieren, vervielfältigen, dekompilieren, modifizieren, verbreiten noch für andere Zwecke als die Geschäftsbeziehung verwenden.

13.3 Geistige Eigentumsrechte, die vor einer Beauftragung oder unabhängig von einem spezifischen Kundenauftrag entwickelt wurden, verbleiben beim jeweiligen Eigentümer.

13.4 Es werden keine Rechte an geistigem Eigentum übertragen oder lizenziert, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

13.5 Der Käufer garantiert, dass Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Materialien, Kunstwerke, Marken, Daten oder Anweisungen, die vom Käufer geliefert werden, keine Rechte Dritter verletzen.

13.6 Der Käufer stellt AAE von Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben frei, die sich aus einer Verletzung oder einer angeblichen Verletzung ergeben, die durch vom Käufer bereitgestellte Spezifikationen, Materialien, Grafiken, Daten, Designs oder Anweisungen verursacht wurden.

13.7 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen bleiben über die Beendigung oder den Abschluss der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen für 5 Jahre, und für Geschäftsgeheimnisse, solange diese nach geltendem Recht Geschäftsgeheimnisse bleiben.

14. Compliance, Exportkontrolle und Sanktionen

14.1 Der Käufer hat alle geltenden Gesetze, Verordnungen, Sanktionen, Exportkontrollvorschriften, Einfuhranforderungen, Anti-Korruptionsgesetze, Anti-Geldwäschegesetze, Steuergesetze und Produktkonformitätsanforderungen, die für den Kauf, die Übertragung, den Weiterverkauf, den Import, den Export und die Verwendung der Waren relevant sind, einzuhalten.

14.2 Der Käufer beschafft und unterhält alle Genehmigungen, Zustimmungen, Zertifizierungen, Registrierungen, Lizenzen und Berechtigungen, die für den Import, Wiederverkauf, Vertrieb, die Installation oder die Endverwendung im Bestimmungsland erforderlich sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

14.3 Der Käufer wird die Waren nicht unter Verstoß gegen anwendbare Sanktionen, Exportkontrollen oder Endverwendungsbeschränkungen verkaufen, exportieren, reexportieren, übertragen, umleiten oder verwenden.

14.4 Der Käufer stellt auf Anforderung korrekte Informationen über den Endverbraucher, den Bestimmungsort und die Endverwendung zur Verfügung.

14.5 AAE kann die Leistung ohne Haftung verweigern, aussetzen oder stornieren, wenn AAE vernünftigerweise davon ausgeht, dass eine Transaktion gegen geltendes Recht, Sanktionen, Exportkontrollen oder Compliance-Anforderungen verstoßen könnte.

15. Höhere Gewalt

15.1 AAE haftet nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung, die durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, einschließlich Naturkatastrophen, Brände, Überschwemmungen, Epidemien, Pandemien, Kriege, Terrorismus, Unruhen, Arbeitskämpfe, Streiks, Ausfälle von Versorgungsunternehmen, Cybervorfälle, Transportunterbrechungen, Hafenüberlastungen, Lieferengpässe, Rohstoffknappheit, Maschinenausfälle außerhalb der zumutbaren Kontrolle, Export- oder Importbeschränkungen, Zollverzögerungen, behördliche Maßnahmen, Sanktionen oder Ausfälle von Lieferanten oder Subunternehmern, die durch solche Ereignisse verursacht werden.

15.2 Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

15.3 AAE wird den Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden eines Falles höherer Gewalt benachrichtigen.

15.4 Wenn die Störung länger als 90 Tage, ..., kann jede Partei den betroffenen, noch nicht gelieferten Teil der Bestellung durch schriftliche Mitteilung ohne Haftung für eine solche Kündigung kündigen.

15.5 Der Käufer bleibt für bereits gelieferte Waren, bereits erbrachte Leistungen, gebundene Materialien, Werkzeuge und nicht stornierbare Kosten, die vor der Kündigung angefallen sind, haftbar.

16. Aussetzung und Beendigung

16.1 AAE kann die Leistung aussetzen, die Lieferung zurückhalten oder betroffene Bestellungen kündigen, wenn der Käufer nicht zum Fälligkeitstermin zahlt, gegen diese Bedingungen verstößt, erforderliche Informationen oder Genehmigungen nicht vorlegt, zahlungsunfähig wird, Insolvenz, Liquidation, Zwangsverwaltung, Umstrukturierung oder ähnliche Verfahren beantragt oder wenn AAE vernünftigerweise der Ansicht ist, dass die finanzielle Situation des Käufers ein erhebliches Zahlungsrisiko birgt.

16.2 Bei Aussetzung oder Kündigung hat der Käufer unverzüglich alle offenen Rechnungen zu bezahlen und AAE zu erstatten für durchgeführte Arbeiten, gebundene Materialien, angefangene Arbeiten, Werkzeuge, Kosten für Subunternehmer, Stornierungskosten und andere angemessene Kosten, die im Zusammenhang mit dem betroffenen Auftrag angefallen sind.

16.3 Die Kündigung berührt nicht die vor der Kündigung entstandenen Rechte und Pflichten.

17. Anwendbares Recht und Streitbeilegung

17.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle Verträge zwischen AAE und dem Käufer unterliegen dem Recht von Thailand unter Ausschluss der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.

17.2 Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

17.3 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wird jede Streitigkeit, jeder Kontroverse oder jeder Anspruch, der sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen, einem Angebot, einer Bestellung, einer Lieferung, einem Produkt, einer Dienstleistung oder einer Geschäftsbeziehung zwischen AAE und dem Käufer ergibt, zunächst von leitenden Vertretern beider Parteien in gutem Glauben erörtert.

17.4 Wenn der Streitfall nicht innerhalb von 30 Tage Nach schriftlicher Anzeige eines Streitfalls kann AAE nach freiem Ermessen entweder:

(a) die Streitigkeit vor die zuständigen Gerichte am Sitz von AAE in Thailand zu bringen; oder
(b) die Streitigkeit in Bangkok, Thailand, in englischer Sprache, vor einem Schiedsrichter gemäß den von den Parteien vereinbarten Schiedsregeln oder, mangels Einigung, gemäß den Regeln einer zuständigen thailändischen Schiedsinstitution zu schlichten.

17.5 AAE kann Klage gegen den Käufer an dessen Geschäftssitz oder in einem Gerichtsstand erheben, an dem der Käufer Vermögenswerte besitzt.

17.6 Nichts in diesem Abschnitt hindert AAE daran, von einem zuständigen Gericht einstweilige, unterlassungs-, schützende oder konservatorische Maßnahmen zu beantragen.

18. Vorrang der Dokumente

18.1 Im Falle eines Konflikts gilt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, folgende Rangfolge:

(a) Schriftliche Bestellbestätigung von AAE;
(b) das Angebot von AAE, jedoch nur insoweit, als dieses von AAE angenommen wurde;
(c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
(d) technische Spezifikationen, die von AAE ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden;
(e) sonstige Dokumente.

18.2 Einkaufsbestellungen, Einkaufsbedingungen, Portalbedingungen oder ähnliche Dokumente des Käufers haben keine Vorrangigkeit gegenüber diesen Bedingungen, es sei denn, sie werden von AAE ausdrücklich schriftlich akzeptiert.

19. Bekanntmachungen

19.1 Mitteilungen gemäß diesen Bedingungen müssen schriftlich erfolgen und per Post, Kurier, Einschreiben oder E-Mail an die in der Offerte, Auftragsbestätigung, Rechnung oder den unten stehenden Firmendaten angegebenen Adressen zugestellt werden.

19.2 E-Mail-Benachrichtigungen gelten als zugestellt, wenn sie gesendet werden, es sei denn, der Absender erhält eine automatische Benachrichtigung über einen Zustellausfall.

19.3 Der Käufer hat AAE unverzüglich über jede Änderung der Anschrift, E-Mail-Adresse, der Handelsregisterdaten, der steuerlichen Daten oder der bevollmächtigten Ansprechpartner zu informieren.

20. Schlussbestimmungen

20.1 Jede Änderung, Ergänzung, Verzichtserklärung oder Abweichung von diesen Bedingungen bedarf der Schriftform.

20.2 Schriftform beinhaltet unterzeichnete Dokumente, E-Mail-Bestätigungen oder andere elektronische Kommunikationsformen, die von AAE ausdrücklich angenommen werden, es sei denn, das geltende Recht schreibt eine strengere Form vor.

20.3 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen für ungültig, ungesetzlich oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

20.4 Die ungültige, rechtswidrige oder undurchsetzbare Bestimmung wird durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung so nahe wie rechtlich möglich kommt.

Ein Versäumnis von AAE, eine Bestimmung durchzusetzen, stellt keinen Verzicht auf diese Bestimmung oder auf sonstige Rechte dar.

20.6 Der Käufer darf keine Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag mit AAE ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von AAE abtreten, übertragen oder untervergeben.

20.7 AAE kann Forderungen abtreten oder Rechte und Verpflichtungen an ein verbundenes Unternehmen, einen Rechtsnachfolger, einen Finanzierungsgeber oder einen Erwerber im Wesentlichen aller relevanten Geschäftsvermögenswerte übertragen.

20.8 Die englische Fassung dieser Bedingungen hat Vorrang vor jeder Übersetzung.

21. Unternehmensangaben

Advanced ID Asia Engineering Co., Ltd.
116 Moo 3, T. Maekhue, A. Doi Saket
Chiang Mai 50220
Thailand

E-Mail: info [at] aae.co.th
Telefon: +66 5338 7316-7
Telefon: +66 5338 6231 Durchwahl 101